Hinweise
Bewerber nach § 2 BBHZVO haben einen prüfungsfreien Hochschulzugang für alle Fächer.
Bewerber nach § 3 BBHZVO haben einen prüfungsfreien Hochschulzugang für die Fächer, für die einefachliche Einschlägigkeit (Ausbildung und Berufstätigkeit entsprechen dem angestrebten Studiengang bzw. dem Kern- und/ oder Nebenfächern des Studienganges) durch die Universität festgestellt wird.
Sollte nach Prüfung der Bewerbungsunterlagen festgestellt werden, dass keine fachliche Einschlägigkeit zum gewünschten Studiengang besteht, wird die Bewerbung auch nach § 4 BBHZVO (Bewerber mit Zugangsprüfung bzw. Probestudium) geprüft. Eine zusätzliche Bewerbung hierfür ist daher nicht notwendig.
Wird in einem Mehrfachstudiengang für einzelne Fächer die fachliche Einschlägigkeit (bei Bewerbern, deren Ausbildung und Berufstätigkeit dem angestrebten Studienfach entsprechen) durch die Universität festgestellt, entfällt dadurch für diese Fächer die Zugangsprüfung. In den übrigen Fächern ist jedoch eine Zugangsprüfung abzulegen.
Mit dem Bestehen der Zugangsprüfung wird eine fachgebundene Hochschulreife in den geprüften Fächern erworben.
Nur bei zulassungsfreien Studiengängen ist bei sonstigen beruflich Qualifizierten nach § 4 BBHZVO an Stelle der Zugangsprüfung ein zeitlich begrenztes Probestudium möglich. Falls Sie ein Probestudium aufnehmen möchten, geben Sie dies bitte gesondert an. Sofern das Probestudium erfolgreich absolviert wird, ist eine Fortsetzung des Studiums im jeweiligen Studiengang ohne eine gesonderte Zugangsprüfung möglich.
Das Zugangsverfahren nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung NRW richtet sich an beruflich qualifizierte Bewerber/innen ohne Hochschulreife (§ 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung NRW).
Ich habe keine Prüfung in dem Studiengang in dem ich mich einschreiben möchte, oder in einem Studiengang, der eine erhebliche inhaltliche Nähe zu meinem gewünschten Studiengang aufweist endgültig nicht bestanden und befinde mich in keinem weiteren Prüfungsverfahren.
Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich Namens- und Anschriftenänderungen sowie weitere Änderungen von Angaben, die für das Bewerbungsverfahren von Bedeutung sind, dem Studierendensekretariat unverzüglich schriftlich mitteilen muss. Evtl. negative Folgen, die sich aus der Unterlassung der Anzeigenpflicht ergeben, sind von mir selbst zu vertreten.
Meine Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß. Mir ist bekannt, dass eine Zulassung oder Einschreibung aufgrund der von mir angegebenen Daten im Bewerbungsverfahren zurückgenommen werden kann, wenn nach der Zulassung oder Einschreibung Tatsachen bekannt werden oder noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Zulassung oder Einschreibung hätten führen müssen oder können.