Dezernat Studium und Lehre SL.2/Studierendensekretariat

Beruflich Qualifizierte

 

Persönliche Daten
Upload Nachweise
Hinweise und absenden

Bewerbungsantrag

- Studium ohne Abitur -

Zielgruppe: In der beruflichen Bildung qualifizierte Personen

Gem. § 49 Absatz 4 Hochschulgesetz (HG) in Verbindung mit der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung NRW-BBHZVO)

Die Bewerbung ist aktuell nicht möglich.

 

Bewerbungszeiträume:
01.01.-01.04.2026 → Wintersemester 2026/27

01.07.-01.10.2026 → Sommersemester 2027

 

Setzen Sie sich eine Erinnerung zum Start der Bewerbungsfristen in den eigenen Kalender

Setzen Sie sich eine Erinnerung zum Start der Bewerbungsfristen in den eigenen Kalender.

 

Termindateien (*.ics) herunterladen

Sie bewerben sich für das kommende Wintersemester, beginnend am 01. Oktober des laufenden Jahres.

Sie bewerben sich für das kommende Sommersemester, beginnend am 01. April des kommenden Jahres.

Bewerbungsunterlagen

Für eine Prüfung der Unterlagen nach § 2 BBHZVO (Meister und Aufstiegsfortgebildete)

  • Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den beruflichen Werdegang und
  • Nachweis einer nach § 2 BBHZVO anerkannten beruflichen Aufstiegsfortbildung oder Meisterbrief und ggfls. Nachweise über eine mindestens 2-jährige Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder nach einer sonstigen bundes- oder landesrechtlichen Regelung einreichen.
  • Ggfls. Nachweise einschlägiger schulischer Ausbildungen oder von beruflichen Fort- und Weiterbildungen
  • Änderungen des Namens sind zu belegen

Für eine Prüfung der Unterlagen nach § 3 BBHZVO (fachtreue Bewerber – fachliche Entsprechung zwischen Berufsausbildung, Berufstätigkeit und dem angestrebten Studiengang bzw. dem Kern- und /oder Nebenfächern des Studienganges)

  • Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den beruflichen Werdegang und
  • Nachweise über eine mindestens 2-jährige Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder nach einer sonstigen bundes- oder landesrechtlichen Regelung (z.B. Abschlusszeugnis) und
  • Nachweise über eine anschließend mindestens 3-jährige berufliche Tätigkeit in Vollzeit, die der Ausbildung entsprechen (bei einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit verlängert sich der Zeitraum entsprechend); für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind 2 Jahre ausreichend.
  • Ggfls. Nachweise einschlägiger schulischer Ausbildungen oder beruflicher Fort- und Weiterbildungen
  • Änderungen des Namens sind zu belegen.
  • Falls es sich nicht um Ihre erste Bewerbung handelt, ist eine Erklärung beizufügen, ob und für welchen Studiengang an der Universität Bielefeld oder an einer anderen Hochschule bereits früher ein Antrag auf Zulassung gestellt und ggfls. eine Zugangsprüfung abgelegt wurde.

Für eine Prüfung der Unterlagen nach § 4 BBHZVO (sonstige/r beruflich Qualifizierte/r) sind einzureichen

  • Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den beruflichen Werdegang und
  • Nachweise über eine mindestens 2-jährige Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder nach einer sonstigen bundes- oder landesrechtlichen Regelung (z. B. Abschlusszeugnis) und
  • Nachweise über eine anschließende mindestens 3-jährigen beruflichen Tätigkeit in Vollzeit (bei einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit verlängert sich der Zeitraum entsprechend); für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind 2 Jahre ausreichend. Einer beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist ein geleisteter Dienst sowie die hauptverantwortliche und selbständige Führung eines Familienhaushaltes und die Erziehung eines minderjährigen Kindes oder die Pflege eines Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. (als Nachweis sind z.B. beizufügen: Bestätigungen des Arbeitgebers, Geburtsurkunde des Kindes etc.)
  • Änderungen des Namens sind zu belegen.
  • Falls es sich nicht um Ihre erste Bewerbung handelt, ist eine Erklärung beizufügen, ob und für welchen Studiengang an der Universität Bielefeld oder an einer anderen Hochschule bereits früher ein Antrag auf Zulassung gestellt und ggfls. eine Zugangsprüfung abgelegt wurde.
  • Ist die Ausbildung im Ausland absolviert worden, muss die hierfür zuständige Kammer in Deutschland die Ausbildung als gleichwertig anerkannt haben.
  • Bei internationalen Ausbildungsnachweisen ist bei Bewerbern nach §§ 2 und 3 BBHZVO und bei Bewerbern, die ein Probestudium anstreben, ein Nachweis der Deutschkenntnisse nach § 49 Absatz 10 HG zusätzlich Voraussetzung.
  • Bei Bewerber mit internationalen Nachweisen, die die Voraussetzungen erfüllen, um eine Zugangsprüfung ablegen zu können, ist ein gesonderter Nachweis der Deutschkenntnisse nicht erforderlich. Mit dem Bestehen der Zugangsprüfung, die auf Deutsch abgelegt wird, werden die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen.
  • Internationale Beschäftigungsnachweise müssen durch einen staatlich anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Hinweise

 

Bewerber nach § 2 BBHZVO haben einen prüfungsfreien Hochschulzugang für alle Fächer.

 

Bewerber nach § 3 BBHZVO haben einen prüfungsfreien Hochschulzugang für die Fächer, für die einefachliche Einschlägigkeit (Ausbildung und Berufstätigkeit entsprechen dem angestrebten Studiengang bzw. dem Kern- und/ oder Nebenfächern des Studienganges) durch die Universität festgestellt wird.


Sollte nach Prüfung der Bewerbungsunterlagen festgestellt werden, dass keine fachliche Einschlägigkeit zum gewünschten Studiengang besteht, wird die Bewerbung auch nach § 4 BBHZVO (Bewerber mit Zugangsprüfung bzw. Probestudium) geprüft. Eine zusätzliche Bewerbung hierfür ist daher nicht notwendig.

 

Wird in einem Mehrfachstudiengang für einzelne Fächer die fachliche Einschlägigkeit (bei Bewerbern, deren Ausbildung und Berufstätigkeit dem angestrebten Studienfach entsprechen) durch die Universität festgestellt, entfällt dadurch für diese Fächer die Zugangsprüfung. In den übrigen Fächern ist jedoch eine Zugangsprüfung abzulegen.
Mit dem Bestehen der Zugangsprüfung wird eine fachgebundene Hochschulreife in den geprüften Fächern erworben.


Nur bei zulassungsfreien Studiengängen ist bei sonstigen beruflich Qualifizierten nach § 4 BBHZVO an Stelle der Zugangsprüfung ein zeitlich begrenztes Probestudium möglich. Falls Sie ein Probestudium aufnehmen möchten, geben Sie dies bitte gesondert an. Sofern das Probestudium erfolgreich absolviert wird, ist eine Fortsetzung des Studiums im jeweiligen Studiengang ohne eine gesonderte Zugangsprüfung möglich.

Das Zugangsverfahren nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung NRW richtet sich an beruflich qualifizierte Bewerber/innen ohne Hochschulreife (§ 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung NRW).

Ich habe keine Prüfung in dem Studiengang in dem ich mich einschreiben möchte, oder in einem Studiengang, der eine erhebliche inhaltliche Nähe zu meinem gewünschten Studiengang aufweist endgültig nicht bestanden und befinde mich in keinem weiteren Prüfungsverfahren.

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich Namens- und Anschriftenänderungen sowie weitere Änderungen von Angaben, die für das Bewerbungsverfahren von Bedeutung sind, dem Studierendensekretariat unverzüglich schriftlich mitteilen muss. Evtl. negative Folgen, die sich aus der Unterlassung der Anzeigenpflicht ergeben, sind von mir selbst zu vertreten.

Meine Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß. Mir ist bekannt, dass eine Zulassung oder Einschreibung aufgrund der von mir angegebenen Daten im Bewerbungsverfahren zurückgenommen werden kann, wenn nach der Zulassung oder Einschreibung Tatsachen bekannt werden oder noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Zulassung oder Einschreibung hätten führen müssen oder können.

The fields marked with an asterisk (*) are mandatory fields and must be filled out.

  • Privacy Policy
  • Imprint
  • Accessibility

© Universität Bielefeld

all fields marked with a (*) are required and must be filled out